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Interne oder externe Meldestelle? Was das HinSchG verlangt — und wann sich Auslagern lohnt

Eine der häufigsten Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz: Braucht mein Unternehmen eine interne Meldestelle, eine externe — oder beides? Und darf man auslagern? Dieser Leitfaden klärt die Begriffe.

Die interne Meldestelle: Ihre Pflicht

Ab 50 Beschäftigten müssen Sie eine interne Meldestelle betreiben (§ 12 HinSchG). Das ist der Kanal, über den Ihre eigenen Beschäftigten Verstöße vertraulich melden. Diese Pflicht liegt bei Ihnen.

Die externe Meldestelle: die des Staates

Die externe Meldestelle betreiben nicht Sie, sondern der Staat — die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, für den Finanzsektor die BaFin. Hinweisgebende dürfen frei zwischen interner und externer Meldung wählen; einen internen Vorrang gibt es nicht. Sie müssen also keine eigene externe Meldestelle aufbauen.

Darf ich die interne Meldestelle auslagern?

Ja. § 14 HinSchG erlaubt ausdrücklich, einen Dritten mit dem Betrieb der internen Meldestelle zu beauftragen. Die Verantwortung für die Folgemaßnahmen bleibt beim Unternehmen — die Auslagerung entbindet Sie also nicht davon, Meldungen ernsthaft zu bearbeiten.

Wann sich das Auslagern lohnt

  • Sie haben intern keine unabhängige, geschulte Stelle (HR ist wegen Interessenkonflikten oft ungeeignet)
  • Sie wollen die Vertraulichkeit strukturell absichern
  • Sie müssen die 7-Tage- und 3-Monats-Fristen zuverlässig einhalten
  • Sie brauchen einen mehrsprachigen Kanal ohne eigenen Betriebsaufwand

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Häufige Fragen

Brauche ich eine interne oder eine externe Meldestelle?
Verpflichtet sind Sie zur internen Meldestelle ab 50 Beschäftigten. Die externe Meldestelle betreibt der Staat (Bundesamt für Justiz, BaFin für den Finanzsektor) — die müssen Sie nicht selbst aufbauen.
Müssen wir eine eigene externe Meldestelle einrichten?
Nein. Die externe Meldestelle wird staatlich betrieben. Ihre Pflicht ist die interne Meldestelle.
Darf HR die Meldestelle betreiben?
Grundsätzlich ja, aber die Stelle muss unabhängig und frei von Interessenkonflikten arbeiten und die Vertraulichkeit wahren. Genau deshalb lagern viele Unternehmen die interne Meldestelle aus.
Können wir die interne Meldestelle auslagern?
Ja, § 14 HinSchG erlaubt die Beauftragung eines Dritten ausdrücklich. Die Verantwortung für Folgemaßnahmen bleibt beim Unternehmen.
Haben Hinweisgeber einen internen Vorrang?
Nein. Hinweisgebende dürfen frei zwischen interner und externer Meldung wählen und sind nicht verpflichtet, zuerst intern zu melden.

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