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Interne oder externe Meldestelle? Was das HinSchG verlangt — und wann sich Auslagern lohnt
Eine der häufigsten Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz: Braucht mein Unternehmen eine interne Meldestelle, eine externe — oder beides? Und darf man auslagern? Dieser Leitfaden klärt die Begriffe.
Die interne Meldestelle: Ihre Pflicht
Ab 50 Beschäftigten müssen Sie eine interne Meldestelle betreiben (§ 12 HinSchG). Das ist der Kanal, über den Ihre eigenen Beschäftigten Verstöße vertraulich melden. Diese Pflicht liegt bei Ihnen.
Die externe Meldestelle: die des Staates
Die externe Meldestelle betreiben nicht Sie, sondern der Staat — die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, für den Finanzsektor die BaFin. Hinweisgebende dürfen frei zwischen interner und externer Meldung wählen; einen internen Vorrang gibt es nicht. Sie müssen also keine eigene externe Meldestelle aufbauen.
Darf ich die interne Meldestelle auslagern?
Ja. § 14 HinSchG erlaubt ausdrücklich, einen Dritten mit dem Betrieb der internen Meldestelle zu beauftragen. Die Verantwortung für die Folgemaßnahmen bleibt beim Unternehmen — die Auslagerung entbindet Sie also nicht davon, Meldungen ernsthaft zu bearbeiten.
Wann sich das Auslagern lohnt
- Sie haben intern keine unabhängige, geschulte Stelle (HR ist wegen Interessenkonflikten oft ungeeignet)
- Sie wollen die Vertraulichkeit strukturell absichern
- Sie müssen die 7-Tage- und 3-Monats-Fristen zuverlässig einhalten
- Sie brauchen einen mehrsprachigen Kanal ohne eigenen Betriebsaufwand
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