Gesetzliche Anforderungen

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Seit dem 2. Juli 2023 sind in Deutschland alle Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, einen internen Meldekanal nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bereitzustellen. Das HinSchG setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um.

Externe Meldungen nimmt in Deutschland die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz entgegen; für den Finanzsektor ist die BaFin zuständig. Das HinSchG erlaubt ausdrücklich, die interne Meldestelle an einen externen Dienstleister auszulagern (§ 14 HinSchG) — genau diese Rolle übernimmt Whistlechannel. Gehostet wird ausschließlich in der EU, ohne US-Subunternehmer, sodass Ihre Meldedaten außerhalb der Reichweite von US CLOUD Act und FISA 702 bleiben — der Grund, warum der EuGH das Privacy Shield im Schrems-II-Urteil gekippt hat.

Schwellenwert
50 Beschäftigte
Frist
In Kraft seit 2. Juli 2023 (50–249 Beschäftigte seit 17. Dezember 2023)
Sanktionen
Bußgelder bis zu 50.000 € pro Verstoß. Geschäftsleitung haftet persönlich bei Aufsichtsversagen.

Was das HinSchG vorschreibt

  • Ein interner Meldekanal mit garantierter Vertraulichkeit
  • Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen
  • Rückmeldung über Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten
  • Schutz vor Repressalien für Hinweisgeber und ihr Umfeld
  • Dokumentation und Fallführung DSGVO-konform
  • Externer Meldeweg an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder andere zuständige Behörden

Häufige Fragen

Braucht mein Unternehmen ein Hinweisgebersystem?
Ja, ab 50 Beschäftigten. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt für private und öffentliche Arbeitgeber, im Finanzsektor unabhängig von der Größe. Für Unternehmen mit 50–249 Beschäftigten besteht die Pflicht seit dem 17. Dezember 2023.
Welche Fristen gelten nach einer Meldung?
Der Eingang einer Meldung ist innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen (§ 17 Abs. 1 HinSchG), eine Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen (§ 17 Abs. 2 HinSchG). Die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person ist durchgehend zu wahren.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Nach § 40 HinSchG bis zu 50.000 € für das Behindern von Meldungen, Repressalien oder Verletzungen der Vertraulichkeit und bis zu 20.000 €, wenn keine interne Meldestelle eingerichtet wird. Gegen Unternehmen kann das Bußgeld auf bis zu 500.000 € steigen.
Darf die interne Meldestelle ausgelagert werden?
Ja. § 14 HinSchG erlaubt es ausdrücklich, einen Dritten mit dem Betrieb der internen Meldestelle zu beauftragen. Die Verantwortung für Folgemaßnahmen verbleibt beim Unternehmen. Whistlechannel stellt diese Meldestelle schlüsselfertig bereit.
Müssen anonyme Meldungen möglich sein?
Das HinSchG verpflichtet nicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen, empfiehlt sie aber (§ 16 HinSchG). Whistlechannel unterstützt vollständig anonyme Kanäle ohne Protokollierung der IP-Adresse.
Wo werden die Daten gespeichert?
Ausschließlich in der EU, ohne US-Subunternehmer und ohne IP-Protokollierung — DSGVO-konform und im Einklang mit dem Schrems-II-Urteil.

Bereit, das HinSchG zu erfüllen?

Innerhalb von Minuten startklar. Keine Installation, keine Mindestlaufzeit, keine Kreditkarte für die Testphase.