Gesetzliche Anforderungen
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Seit dem 2. Juli 2023 sind in Deutschland alle Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, einen internen Meldekanal nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bereitzustellen. Das HinSchG setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um.
Externe Meldungen nimmt in Deutschland die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz entgegen; für den Finanzsektor ist die BaFin zuständig. Das HinSchG erlaubt ausdrücklich, die interne Meldestelle an einen externen Dienstleister auszulagern (§ 14 HinSchG) — genau diese Rolle übernimmt Whistlechannel. Gehostet wird ausschließlich in der EU, ohne US-Subunternehmer, sodass Ihre Meldedaten außerhalb der Reichweite von US CLOUD Act und FISA 702 bleiben — der Grund, warum der EuGH das Privacy Shield im Schrems-II-Urteil gekippt hat.
Was das HinSchG vorschreibt
- Ein interner Meldekanal mit garantierter Vertraulichkeit
- Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen
- Rückmeldung über Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten
- Schutz vor Repressalien für Hinweisgeber und ihr Umfeld
- Dokumentation und Fallführung DSGVO-konform
- Externer Meldeweg an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder andere zuständige Behörden
Häufige Fragen
Braucht mein Unternehmen ein Hinweisgebersystem?
Welche Fristen gelten nach einer Meldung?
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Darf die interne Meldestelle ausgelagert werden?
Müssen anonyme Meldungen möglich sein?
Wo werden die Daten gespeichert?
Bereit, das HinSchG zu erfüllen?
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